Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Museum Grünberg“ (FMG). Er hat seinen Sitz in Grünberg / Hessen und ist in das Register des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

§ 2 Gemeinnütziger Charakter des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. An Mitglieder ist aus Mitteln des Vereins lediglich die Erstattung von Auslagen in nachgewiesener Höhe zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

  1. Der Freundeskreis Museum Grünberg wird gegründet, zur Förderung des Museums auf den Gebieten der Kultur-, Stadt- und Heimatgeschichte von ihrem Ursprung bis zur Gegenwart.
  2. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
    1. Bewahrung und Mehrung der Sammlung des Museums Grünberg im Interesse einer umfassenden Kultur- und Stadtgeschichte.
    2. Erforschung oben genannter Bereiche und deren Veröffentlichung.
    3. Pflege und Erhaltung besonderer historischer Sachzeugnisse.
    4. Beratung, Förderung und Unterstützung von Ausstellungsprojekten sowie Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Museums.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen sowie Institutionen offen.Aufnahmeanträge für die Mitgliedschaft im Freundeskreis Museum Grünberg sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Jedes Mitglied übernimmt durch seinen beitritt die Verpflichtung, den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten und auch darüber hinaus zu der vornehmlich spendenabhängigen Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages.
  3. Die Mitglieder besitzen mit Volljährigkeit das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod
    2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Wahrung einer sechswöchigen Frist zum Ende des Kalenderjahres.
    3. durch Ausschluss; wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält, gegen die Statuten und die Ziele des Vereins verstößt oder bei Nichtzahlung der Beiträge trotz mehrfacher Mahnung. Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines MONATS Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
  5. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Leiter/in des Museums, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier Beisitzer/inne/n.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Nichtanwesende können mit schriftlichem Einverständnis gewählt werden. Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer/innensein. Von der Wahl ausgenommen ist der/die Museumsleiter/in, der/die kraft Amtes dem Vorstand angehört und über dessen/deren Auswahl der Magistrat der Stadt Grünberg entscheidet.
  3. Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  4. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von drei Werktagen.
  5. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand trifft nach Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf schriftliches verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Beschlussfähig ist der Vorstand bei mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
  7. Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich von dem/der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Wahrung einer frist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
    2. Genehmigung der Jahresrechnung
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahl des Vorstandes
    5. Wahl von zwei Kassenprüfer/inne/n
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über Vereinsauflösung
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen und Institutionen werden durch eine/n Beauftragte/n vertreten.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer betracht.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und dieses ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen erneut hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Träger des Museums (Stadt Grünberg), der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Satzungszweckes des aufgelösten Vereins zu verwenden hat. Der Beschluß ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Januar 2004 beschlossen.Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 02. Juli 2004 beschlossen.